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Allgemeine Geschäftsbedingungen von FOTODESIGN ANDREAS BRAUN   in der Fassung vom 20. Februar 2024

 

 

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

 

1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.

 

1.2. Diese AGB gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

 

 

 

2. Kostenvoranschläge, Bilderauswahl, Abnahme, Mängelrüge

 

2.1. Kostenvoranschläge des Bildautors sind insofern unverbindlich, als der Bildautor Kostenerhöhungen nur anzeigen muss, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15% zu erwarten ist.

 

2.2. Der Bildautor wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte nach Maßgabe der Nr. 5. werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Bilder Mängel nach Maßgabe der Nr. 2.3. rügt. Mängelansprüche für nicht offensichtliche Mängel bleiben durch die Abnahme unberührt. Für den Zeitraum bis zur Abnahme erhält der Auftraggeber ein befristetes Nutzungsrecht nach Maßgabe der Nr. 5, das bei Abnahme in ein Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Nutzungszeitraum übergeht.

 

2.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Bildautor schriftlich zu rügen. Bei offensichtlichen Mängeln muss die Rüge spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Bilder beim dem Bildautor eingegangen sein. Bei nicht-offensichtlichen Mängeln muss die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Im Übrigen verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Jahres nach Lieferung.

 

 

 

3. Produktionshonorar und Nebenkosten

 

3.1. Der Auftraggeber hat, soweit nicht anders vereinbart, zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Bildautor im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen, nämlich die Kosten für Filmmaterial, Datenträger oder Laborarbeiten. Reisekosten sind zu erstatten, soweit sich das zu fotografierende Objekt nicht am Sitz des Bildautors befindet. Sind die Nebenkosten im Angebot beziffert, ist eine Überschreitung um 10% zulässig.

 

3.2. Das Produktionshonorar ist bei Lieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei

 

Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Bildautor Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

 

3.3. Die zu übertragenden Nutzungsrechte nach Nr. 5 erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

 

3.4. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Beträge in Angeboten und auf Kostenvoranschlägen zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

 

 

4. Sichtung von Bildern

 

4.1. Mit der Überlassung der Bilder zur bloßen Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen.

 

4.2. Bereits die Verwendung von Bildern als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken sowie für Präsentationen bei Kunden stellt eine Nutzung dar, die einer Übertragung von Nutzungsrechten nach Nr. 5 bedarf.

 

 

 

5. Nutzungsrechte

 

5.1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten sachlichen, räumlichen und zeitlichen Umfang. Eigentumsrechte werden nur an vertragsgemäß dauerhaft zur Verfügung gestellten Vervielfältigungsstücken übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Bildautor berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.

 

5.2. Soweit nicht zwischen Bildautor und Auftraggeber vertraglich anders vereinbart, erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, weltweites Nutzungsrecht zu einer Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung der Bilder zu eigenen Zwecken für den vereinbarten Nutzungszeitraum. Die Übertragung und Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an Vertriebspartner oder andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bildautors. Zulässig sind im Umfang der übertragenen Nutzungsrechte Handlungen durch Hilfspersonen und Subunternehmer, die für die Veröffentlichung und Verbreitung von Eigenwerbung eingesetzt werden, etwa von Werbeagenturen, Hostprovidern oder Verlagen, die die Werbung in Anzeigen veröffentlichen. Bei SocialMedia-Nutzungen müssen die Bilder Wasserzeichen und Urhebervermerk enthalten, und die Lizenz erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die Nutzung durch Dritte.

 

5.3. Eine Unterlizenzierung der Bilder an verbundene Unternehmen ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Im Falle einer solchen Vereinbarung sind verbundene Unternehmen nur solche im Sinne des § 15 AktG. Das Nutzungsrecht endet, sobald eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne des § 15 AktG nicht mehr vorliegt. Dies gilt auch für Bilder, die von dem aus der Gruppe ausscheidenden verbundenen Unternehmen vor dem Ausscheiden bereits genutzt wurden.

 

5.4. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in unveränderter Form zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, Verfremdung, Kolorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Bildautors. Davon unberührt bleibt das Recht, die Auflösung einer Bilddatei dem Medium anzupassen, in dem ein Bild veröffentlicht wird.

 

5.5. Bei jeglicher Nutzung der Bilder ist der Bildquellennachweis, soweit nicht anders vereinbart, wie folgt unmittelbar am Bild anzugeben: © Fotodesign Andreas Braun, Hameln oder © www.FotodesignAndreasBraun.de. Bei einer Nutzung in Büchern ist die Nennung in einem separaten Quellenverzeichnis gestattet. Bei Online-Nutzungen ist eine Nennung im Impressum nicht ausreichend.

 

 

 

6. Digitale Bildverarbeitung

 

6.1. Die Digitalisierung analoger Bilder und Weitergabe in digitaler Form sind nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte die erfordert.

 

6.2. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Bildautor und dem Auftraggeber.

 

6.3. Sofern der Bildautor in Bilddateien in den Metadaten genannt ist, darf die Angabe nicht entfernt werden. Bei der Digitalisierung von Bildern ist der Bildautor in die Metadaten aufzunehmen.

 

 

 

7. Rechte Dritter, Freistellung

 

7.1. Bei Aufnahmen von Personen und von Werken oder Gegenständen, an denen Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Rechte einzuholen. Gleiches gilt für ein etwaiges Hausrecht. Wird der Bildautor von einem Dritten in Anspruch genommen, der geltend macht, durch das Anfertigen und/oder Nutzen der Bilder in seinen Rechten verletzt zu sein, stellt der Auftraggeber den Bildautor von diesen Ansprüchen frei und erstattet die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung, es sei denn, der Auftraggeber hat die Verletzung nicht zu vertreten.

 

7.2. Der Bildautor übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Dies gilt nicht, wenn der Bildautor eine Verletzung zu vertreten hat. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden. Sollte der Bildautor die aufzunehmenden Personen, Werke und/oder sonstige Gegenstände selbst auswählen, an denen Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber für die Einholung etwaiger erforderlicher Rechte Dritter für die Nutzung der Bilder verantwortlich, sofern nicht der Bildautor ausdrücklich zusichert, diese Rechte eingeholt zu haben. Dies gilt insbesondere auch für Genehmigungen bei Sammlungen, Museen oder ähnlichen Einrichtungen.

 

 

 

8. Haftung des Bildautors

 

8.1. Die Haftung des Bildautors ist ausgeschlossen, soweit dies nicht in den folgenden Vorschriften anders geregelt ist. Ausgeschlossen ist insbesondere auch die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a BGB.

 

8.2. Der Haftungsausschluss nach Nr. 8.1. gilt nicht für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist dabei jedoch auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die Parteien aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mussten. Insgesamt ist die Haftung nach diesem Absatz auf die dreifache Netto-Auftragssumme beschränkt.

 

8.3. Die Beschränkungen der Haftung nach Nr. 8.1. und Nr. 8.2. gelten ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer durch den Bildautor oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verschuldeten Pflichtverletzung beruhen. Sie gelten ferner nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Bildautors oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

8.4. Soweit die Haftung des Bildautors ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung von gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

8.5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

 

 

9. Unberechtigte Nutzungshandlungen, Vertragsstrafe

 

9.1. Bei unberechtigter Nutzung, Änderung oder Weitergabe eines Bildes ist der Bildautor berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des dreifachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500,00 € pro Bild und Einzelfall.

 

9.2. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Bildautors in der in Nr. 5.4. geregelten Weise oder die Nennung in den Metadaten nach Nr. 6.3., so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200,00 € pro Bild und Einzelfall.

 

 

 

10. Schlussbestimmungen

 

10.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

10.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliche-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz des Bildautors als Gerichtsstand vereinbart. Das Recht des Bildautors, Rechtsverletzungen nach § 32 ZPO am Ort der unerlaubten Handlung geltend zu machen, bleibt unberührt.